Begleitetes Fahren mit 17
Ab 01 Januar 2011 gesetzliche Grundlage für Beschulung und Fahren mit einer Begeleitperson bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres.
Junge Fahrer - erwachsene Begleiter:
Junge Führerscheininhaber können naturgemäß keine Fahrpraxis besitzen - und das ist der Grund, für die hohe Zahl an Unfällen, in die sie verwickelt werden: Fast jeder vierte aller Verkehrstoten in Bayern ist zwischen 18 und 24 Jahren alt.
Die jungen Fahrer sollen also mehr Erfahrung sammeln können; Bayern startet deshalb ab 01.09.2005 den Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17".
Die Grundidee:
Mehr Praxis, desto mehr Erfahrung, desto weniger Unfälle.
Grundsätzlich:
Junge Menschen können jetzt bereits mit 17 Jahren ihren "Führerschein" machen, dürfen dann allerdings bis zum achtzehnten Geburtstag nicht alleine fahren, sondern immer nur in Begleitung eines Erwachsenen. Damit sollen die Fahranfänger von den Erfahrungen der älteren Fahrer profitieren können.
Nähere Informationen sind zu finden:
Klasse T schließt ein: L und AM, ab 16/18 Jahre. Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchsgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecken bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden jeweils auch mit Anhängern.
Klasse L ab 16 Jahre. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchsgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchsgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
(Quelle: Straßenverkehrsrecht 300 FeV § 6)
Klasse D schließt ein: D1, ab 24 Jahre. Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge AM, A1, A2 und A die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Klasse DE schließt ein: BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt, ab 24 Jahre. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Klasse D1 ab 21 Jahre. Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Klasse D1E schließt ein: BE, C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt, ab 21 Jahre. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
(Quelle: Straßenverkehrsrecht 300 FeV § 6)
Klasse C1 ab 18 Jahre. Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Klasse C1E schließt ein: BE sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt), ab 18 Jahre.
Fahrzeugkombinationen die aus einem Zugfahrzeug
- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahzeugkombinationen 12000 kg nicht übersteigt,
-der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen 12000 kg nicht übersteigt.
Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Klasse C schließt ein: C1, ab 21 Jahre. Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
Klasse CE schließt ein: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE - bei Vorbesitz von D, ab 21 Jahre. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
(Quelle: Straßenverkehrsrecht 300 FeV § 6)
Klasse B schließt ein: L und AM, ab 18 Jahre - Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE ab 18 Jahre, oder Begleitendes Fahren mit 17, Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.
Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombinationen 3500 kg überschreitet, aber 4250 kg nicht überschreitet. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzung für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 berträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahren ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.
Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.
Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.
Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 196 Die Berechtigung Leichtkrafträder der Klasse A1 ohne Prüfung zu fahren.
Mit der Fahrerlaubnis Kl B mit Schlüsselzahl 196 besteht die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch Krafträder der Klasse A1 (Hubraum 125 cm3, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW) in Deutschland zu führen. Zur Beachtung: Mit dieser Berechtigung darf ein Leichtkraftrad ausschließlich im Inland geführt werden - es wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben.
Voraussetzungen:
- mindestens fünf Jahre im Besitz der Führerscheinklasse B
- Mindestalter 25 Jahre
- erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in einer Fahrschule
- 4 x 90 Minuten theoretische Ausbildung
- mind. 5 x 90 Minuten praktische Ausbildung
(Quelle: Straßenverkehrsrecht 300 FeV § 6, 6a)