Motorrad

Klasse A schließt ein: Klasse A2, A1 und AM, ab 24 Jahre Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr 45 km/h. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmertisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.


Klasse A2 schließt ein: Klassen A1 und AM, ab 18 Jahre Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.


Klasse A1 schließt ein: Klasse AM, ab 16 Jahre Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denendas Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmertrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.


Aufstiegsprüfung: Bei den Klassen A1 oder A2 nach zweijährigem Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse, ist nur eine Aufstiegsprüfung erforderlich (kein Theorieunterricht, keine Theorieprüfung, keine Sonderfahrten - nur eine praktische Prüfung).


Klasse AM ab 15 Jahre, zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder einer maximalen Nenndauerleistung bis 4 kW im Falle von Elektromotoren,

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg bertragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.


 

(Quelle: Straßenverkehrsrecht 300 FeV § 6)

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Di und Do von 19.00-20.30 Uhr (Unterricht)

 
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